Die Judenverfolgunfg im Dritten Reich (1941-1942)
Zeitabschnitt von 1941 bis 1942. Sie haben eine lange Vorgeschichte.
Historisch gesehen, die Beziehungen zwischen Bevцlkerung Polens und
Deutschlands waren immer gespannt. Davon zeugen zahlreiche lokale
Konflikte, die spдter in die Kriege ьbergangen. Territoriale Ansprьche von beiden Seiten verschдrften die Situationen an der Grenze.
Deutschland hat wдhrend des zweiten Weltkrieges alle Bilanzen gezogen.
Die ersten Schцsse knallten nдmlich auf dem Gelдnde von Polen. Dieses Land wurde zum ersten Objekt der deutschen Aggression. Die Truppen der deutschen Soldaten marschierten am 1. September 1939 ein im Einklang mit
Panzer- und Flugzeugemotorengebrьll. Polen gab blitzschnell den Widerstand auf. Es fiel unter die Stiefel von Siegern.
“Hitlerkameraden” konnten sich aber mit einem blossen Untergang von
Polen nicht befriedigen. Das Land verwandelte sich zu einem der schlimmsten Polygonen, wo die Rassenpolitik durchgemacht wurde.Es lohnt sich nicht, die ganze bьrokratische Begrьndung (eine Menge von Unterlagen) anzufьhren, um das, auf welche Weise das System der
Judenverfolgung aufgebaut wurde, zu zeigen. Es wird eine kurze Verordnung von 14. November 1939 reichen:
“Erhebliche durch die Juden verursachte Missstдnde im цffentlichen
Leben des Verwaltungsbereichs des Regierungsprдsidenten zu Kalish veranlassen mich, fьr den Verwaltungsbereich des Regierungsprдsidenten zu
Kalish folgendes zu bestimmen:
§ 1
Als besonderes Kennzeichen tragen Juden ohne Rьcksicht auf Alter und
Geschlecht am rechten Oberarm unmittelbar unter der Achselhцle eine 10 cm breite Armbinde in judengelber Farbe.
§ 2
Juden dьrfen im Verwaltungsbereich des Regierungsprдsidenten zu Kalish in der Zeit von 17 - 8 Uhr ihre Wohnung ohne meine besondere Genehmung nicht verlassen.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit dem Tode bestraft.
Bei Vorliegen mildender Umstдnde kann auf Geldstrafe in unbeschrдnkter
Hцhe oder Gefдngnis, allein oder in Verbindung miteinander, erkannt werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt bis auf die Bestimmung in § 1 sofort von 18.
November 1939 ab in Kraft.