Зворотний зв'язок

Die Wirtschaftssysteme

Beispiel: Atomkraftwerk erhдlt die Auflage, den Reaktor so zu bauen, dafs er auch bei Flugzeugabsturz, Explosion und Erdbeben unzerstцrt bleibt.

Nur die Errichtung volkswirtschaftlich unerwьnschter Betriebe sowie die Leitung durch unquahfizierte Personen kann rechtlich verhindert werden (z.B. §§ 20, 25 BulmSchG, § 35 GewO). Ent-iprechend dem Grundsatz, daЯ eine wirtschaftliche Betдtigung



den Interessen der Allgemeinheit nicht zuwiderlaufen darf, istdi Erfordernis fachlicher Eignung (z.B. Zuverlдssigkeit) verfas­sungsrechtlich unbedenklich (Art. 2 GG). Um die Wirtscha-funktionsfдhig zu erhalten, ьbt der Staat einerseits die Zul» sungskontrolle als subjektive Schranke der Gewerbefreiheit aus muЯ aber andererseits jede todliche Konkurrenz verhindern (z l durch Genehmigung von Kartellen).

b) Produktion und Absatz

Die staatlichen LenkungsmaЯnahmen, die unter dem Auftri{ „Ausgleich sozialer Hдrten" ergriffen werden kцnnen, sind ai S. 396 aufgezдhlt. Da bei der in der Bundesrepublik herrschenda Bedarfsdeckungswirtschaft nicht Kostenrechnung und gesetzlich-staatliche Planung, sondern Rentabilitдt und Gewinn entscha den, ist die gesetzliche Grundlage fьr hoheitliche Eingriffe en;

gestaltet.

Beispiele Positive Erzeugungsgebote (G ьber Qualitдt von Obs

Wein, Handelsklassen, Tierzucht, SaatgutG'e).

Guterverteilung (Ein-, Ausfuhrregelung in AWG und AWV; G ьbe

Bundesamt fьr gewerbliche Wirtschaft; Interzonenhandelsverordnut

gen; WeinwirtschaftsG; FischG; EnergiewinschaftsG; StemkohleG't

EnergiesicherungsG). 1

Ernahrungswirtschaft (GetreideG; MilchG; Milch-Fett G; Viel

Fleisch-G; BrotG; ZuckerG; LebensmittelG und VO'en)

Produktionssicherung (Marktzwang, z.B. § 7 Vieh FleischG, Ablieft

rungspflicht, z. B § 3 ZuckerG; Anbietungspflicht, z. B § 8 Getr?

deG, G ьber Mindestvorrate, z.B. Mineralцl; SicherstellungG'e i

Notfallen).

Konzentrationshinderung (durch GWB, vgl.iS.402).

c) PreispolitikDie Preise fьr Waren und Dienstleistungen bestimmen di Zentrum der Wirtschaftspolitik. Der Staat kann entweder & Preisgestaltung dem EinfluЯ von Angebot und Nachfrage ьbe lassen oder den sog. Selbstkostenpreis (z.B. Kostenmiete bei So zialwohnungen) zugrunde legen. Eine EinfluЯnahme auf Loht und Gehalter nicht beamteter Arbeitnehmer ist infolge der ver(» sungsrechtlich garantierten Stellung der Gewerkschaften auЯen gering. Zwar ist die Erkenntnis gesichert, daЯ jeder mit seina Einkommen den eigenen und familiдren Lebensunterhalt m« bestreiten kцnnen; da aber Lцhne Bestandteil der betriebswill

schaitlichen Kosten sind, sind sie auch ein (treibender) Preisbil­dungsfaktor (Lohn-Preis-Spirale)

Um eine marktstцrende Preisunterbietung oder ьberhцhte Mo­nopolpreise zu verhindern, sind z.B. auf dem Sektor der Ernдh­rungswirtschaft Eingriffe dann gerechtfertigt, wenn es gilt, der durch Weltmarktpreise gefдhrdeten Landwirtschaft Mindestab-ulzpreise zu sichern.


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