Çâîðîòíèé çâ'ÿçîê

Die Wirtschaftssysteme

tracht, die von gemeinsamer Absprache zwischen öffentlichen und strukturellen Investitionen der Großunternehmer bis zur Einführung von Wirtschafts- und Sozialräten mit Rahmenpla­nungskompetenz reicht.

2. Planwirtschaft

Im Gegensatz zur frei nach Angebot und Nachfrage sich regu­lierenden Wirtschaft verkörpert die Planwirtschaft den Willen des Staates, nicht den des Unternehmens. Ziel dieses Wirtschafts­systems ist, Produktion, Absatz, Eigenverbrauch, Gütervertei­lung und Export nach dem in volkswirtschaftlicher Planung er­rechneten Bedarf kraft Gesetzes zu bestimmen. Damit verbunden ist die (theoretische) Sicherung der Arbeitsplätze für die Zeit der Planung sowie die stete Steigerung des Bruttosozialprodukts (= alle erarbeiteten Werte und Dienstleistungen). Maximalziel ist Bedarfsdeckung, nicht mehr. An die Stelle der Marktregulierung tritt staatliches Reglement. Infolgedessen wird der Unternehmer und Kapitalist (theoretisch) durch das Volksganze, praktisch durch den Funktionär ersetzt, der den Staat verkörpert und den (mehrjährigen) Wirtschaftsplan durchzusetzen hat. Das Funktio­närswesen beherrscht so die Wirtschaft, wird Träger der Macht und erwirbt ökonomische Vorrechte. Der Staat wird dadurch ium unkontrollierbaren Verwaltungsapparat, in dem die soziale "nd ökonomische, d.h. unternehmerische Abhängigkeit ständig zunimmt.

a) Zentralverwaltungswirtschaft (China)

Innerhalb dieser Unterart der verplanten, staatsunmittelbaren und unselbständigen Wirtschaft stellt der Markt lediglich einen Ort für Absatz, Umschlag oder Tausch dar, wobei auch die Hin­gabe von Ware gegen Münz- bzw. Papiergeld Tauschcharakter besitzt. Eine wertneutrale Geldentwicklung oder Kursschwan­kung gibt es nicht. Produktion und Absatz (d.h. Export und Eigenverbrauch) und damit der Preis werden gesetzlich geregelt. Das Eigentum an den Produktionsmitteln (z.B. Maschinen) be­sitzen der Staat, staatsähnliche Unternehmen oder Kollektive. Es wird durch Staatsbeamte (Funktionäre) oder verbeamtete Unter­nehmer verwaltet. Durch die weitgehende Beseitigung von Pri­vateigentum und den Entzug der Möglichkeit, für sich gewinn-

bringend zu produzieren, tritt an die Stelle des Wettbewerbs di( Planerfüllung und Verpflichtung gegenüber der Volksgesamtheit. Da Erzeugung, Güterverteilung, Verbrauch und Arbeitsplatz­wechsel sich nach einem Generalplan bestimmen, dient dies;

Wirtschaftsform nicht in erster Linie der Steigerung des Lebens­standards oder der vollständigen Befriedigung menschlicher Be­dürfnisse, sondern primär politischen, militärischen und ideologi­schen Zielen. Eine Vorstufe zur absoluten Zentralverwaltungs-Wirtschaft nach der leninistisch-marxistischen Ideologie stellt du sozialistische neue ökonomische System in der DDR dar (Kollek­tiveigentum bzw. Eigentum kontrollierter Produktionsgenossen­schaften mit Leistungszahlsystem). Durch eine zunehmende Ver­schuldung im Westen und eine Öffnung desMarktes für westeu­ropäische Konsumgüter hat sich dieses System jedoch nicht als lebensfähig erwiesen. Ansatzpunkte für eine Orientierung an westlich-kapitalistischen System sind seit Oktober 1989 zu ver­muten. :: . . •

b) Lenkungswirtschaft („Drittes Reich")Ziel dieser Wirtschaftsform ist die Bedarfsdeckung durch Len­kung der Produktion und des Verbrauchs auf der Grundlage da Privateigentums und der Unternehmerinitiative. Es herrscht di( Idee der wirtschaftlichen Selbstverwaltung, wonach nur der Be­darf geplant, aber Erfüllung und Leitung der Wirtschaft den in Wirtschaftsleben tätigen, unpolitischen ,1 Organen anvertraut bleibt.

Die Eingriffe des Staates bestehen in der Bildung von Zwangs kartellen. Marktverbänden, Sozialgemeinschäften (z.B. Reichs nährstand) und dem zwangsweisen Zusammenschluß berufsstän discher Gruppen. Der Erfüllung des Planes werden die anderen Komponenten freier unternehmerischer Gestaltung (z.B. Investi­tion, Staatsaufträge) untergeordnet. Während Löhne und Gehäl ter hoheitlich festgelegt werden, dient die Geldpolitik nur ds KaufkraftfewieAr»
c) Sozialisierung

Dieses sowohl im Bereich der sozialen Marktwirtschaft (Art. 15 GG) als auch der Planwirtschaft mögliche Programii

bedeutet Überführung der Produktionsmittel in Gemeineigen­tum (z.B. israelische Kibuzzim). Zwar bleibt die Wirtschaft marktorientierte Unternehmerwirtschaft, aber Schlüsselbetriebe (t. B. Bergbau, Eisen-/Stahlindustrie, Verkehrs- und Versorgungs-bttriebe, Banken, Versicherungen) werden Gemeineigentum.

Das sich ergebende Problem besteht darin, daß zwei auf Ergän-lung ausgerichtete Wirtschaftszweige nach verschiedenen wirt-Khaitlichen Prinzipien arbeiten: die Grundstoffindustrie (Kohle, Eisen) wird nach staatlichen Plänen, die verarbeitende Industrie (z.B. PKW-Herstellung) nach den Grundsätzen des freien Mark­tes geleitet. Zwar werden auf diese Weise Konzentrationen im Bereich der Wirtschaft in privater Hand verhindert, nicht aber die Marktaiifteilung nach planerischen Gesichtspunkten ausgeschlos-ict. Die Lösung besteht nur in der Schaffung und Ausgestaltung ropranationaler Einrichtungen (EWG, EURATOM, EGKS), die ökonomisch ausgewogen, d.h. zum gleichen Wohl aller tätig wer­den, aber globale Steuerungsmöglichkeiten besitzen.

3. Rechtliche Einordnung

Das Wirtschaftsrecht läßt sich in die Wirtschaftsverfassung (t. B. soziale Marktwirtschaft), das Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. staatliche Lenkungsmaßnahmen), das Wirtschaftsverfah­rensrecht (z.B. FlurBG, LwVG) und das Wirtschaftsstrafrecht (z.B. Mietwucher, WiStG) zerlegen.

a) Gewerbefreiheit (Art. 11 GG; § l GewO)

Festzuhalten ist, daß sich das freie Unternehmertum und die iu( Bundespost und Bundesbahn beschränkte Staatswirtschaft gegenüberstehen. Die Freiheit, produzierend tätig zu sein, ergibt »ich daraus, daß der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist. Lediglich Auflagen oder Genehmigungsvorbehalte schränken dieses Recht zum Schutz der Allgemeinheit ein (vgl. S. 135).


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