Alternative und ergaenzende Finanzierungsleistungen
Leasing kannJe nach Vertragsgestaltung, in Form eincs ”Operate-Leasing-Vertra- Wyt1- C ges“ oder eines ”Financial-Leasing- Vertrages“ erfolgen. Operate-Leasing-Ver- ~^'':A^ trage sind durch eine im Verhaltnis zur betriebsgewohnlichcn Nutzungsdauer des Objektes kurzfristige Mietdauer gckennzeichnct. In der Regel ist der Vertrag jederzeit kiindbar. Diese Variance bietet dem Leasing-Nehmer daher die Moglichkeit, ein voriibergehend benotigtes Wirtschaftsgut durch Leasing zu nutzen, ohne eine langfristige Investition tatigen oder cine langfristige Bindung eingchen zu
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miisscn. Allcrdings ist das Angcbut an Mictobjcktcn ini Opi.T.iti.'-l r.isnii;- A/i.-rl.ilirrii wesentlich gcringer .il.s heim Fiii.nicinl-l.i.'.isini.';. Dk- Amoi-tis.uion der l.c.isini';-Gcgenstandc crfolgt hicr im Verlaut mchrcrer Mictverhaltmssc inid sct/l d.ilicr einen besonders hohen Grad an Fungibilitat inid cincn tri.limsi.licii Si.nii.l voi-aus, der das Risiko cincr Verwaltung weitgehend .iiissi.'l'ilk'Bt. F,s Ik'gt ,nit drr H.ind, daB damit die Zahl der leasingfahigen Guter stark cingeschrankt wird. Hinzu kommt, daB nur cine gcringc Anpassungsinoglichkcit an die individiicllcii IScdiirt-nissc des Leasing-Nclimcrs bestclit, da die Objcktc dcii Aiitori.lci'iiiigi.'ii i.'iiicr Vicl-zahl potcntieller Lcasing-Nchmer entsprechcn musscn. Typischc Ucispicle sind Mietwagen, Buroraumc in-id Lagcrhallcn.
Diesc Einschrankungcn gcltcn bci Financial-Leasing- Vcrtragcn in wcit gerin-gcrem MaBc. Dabci handelt es sicli urn langfristige, wahrend der Grundmiet-zeit unkiindbare Vertrage, die dadurch charaktcnsiert sind, da(5 das Lcasing-Objekt durch die Zahlungen eines cinzigen Mietcrs amortisicrt wird. Gcgcnstand eines Financial-Leasing-Vertragcs konncn dcshalb samtlichc Mobilicn und Immobi-lien sein, die wirtschaftlich sclbstandig nutzbar und vcrwcrtbar sind. Andcrs als bcim Operate-Leasing tragt beim Financial-Leasing, in jcdcm Fall der Leasing-Nchmer das Investitionsrisiko.
Als Leasing-Nehmcr komincn Unternehmen sarntlicher Branchen, private ?.(,i?i”i;-Haushalte und die offentliche Hand in Bctracht. Die Nutzung von Leasii-ig \'cliincr konzentriert sich jcdoch in der Praxis auf den Unternehmensscktor und zwar in folgcnden Bereichcn:- verarbeitendes Gcwerbc
- Handel
— Energiewirtschaft
— Bauwirtschaft.
Insbesondcrc scit 1983 trctcn auch privates Haushaltc als Lcasing-Nchmcr-Gruppe, insbcsondcrc durch private Auto-Leasing, in Erschcinung.
Zur Befriedigung seines Leasingbedarfes stehen dem potcntiellen Leasing-Neh- /,cin”^-C'rte mer verschiedene Leasing-Geber zur Vcrfugung. Als solchc kommcn grundsatzlich Hersteller oder spezielle Finanzierungs-Leasing-Gesellschaften in Frage.
Hersteller-Leasing dicnt als Bcstandteil dcs absatzpolitischcn Instrumentariums desjeweiligen Produzenten der Absatzfbrdcrung bcstimmtcr Erzcugnissc. Das Lca-sing-Angebot beschrankt sich deshalb auf die Produkte des bctreffcndcn Herstcllcrs (z.B. Kraftfahrzeuge, Datenverarbeitungsanlagen). Finanzierungs-Lcasing zielt da-gegen daraufab, die Nutzung eines beliebigcn Leasing-Gegcnstandcs aus der breitcn Palette leasingfahiger Wirtschaftsgiiter verschiedener Hersteller zu finanzicrcn.
Eine Leasinggeschaft kommt zustande, indem der Nehmer zunachst einen Lea- Trclwisclu' sing-Antrag an eine Leasing-Gesellschaft stellt. Diese erteilt einem Lieferanten einen Ahwickliin^ entsprechenden Kaufauftrag oder tritt in die bereits laufcnde Bestellung dcs Kunden ein. Der Leasing-Nehmer wird die Beschaffung des Leasing-Gegenstandes haufig von vornherein der Leasing-Gesellschaft uberlassen, um sich deren Marktstellung und ”Know-how“ zunutze zu machen. Nach Ubernahme dcs Objcktcs durch den Leasing-Nehmer bezahit die Leasing-Gesellschaft die Lieferantenrcchnung und bc-rechnet dem Mieter in der Folgczeit die vereinbarten Mietraten.
Der Leasing-Geber nimmt den Antrag dcs Kunden allcrdings nur an, wcnn er
aufgrund eincr Bonitatspriifung zu deni Ergcbnis kommt, d,)C> tier Lr.ismg-NcI zur Erfullung seiner Zahlungsvcrpflichtungcn in dcr Lagc scin wird. Lcasing-Gcsell-schaften stellen dabci prinzipiell die glcichcn Bonitatsanfordcrungcn an ihrc Kunden wic Krcditinstitutc.
Der AbschluB cincs Financial-Leasing-Vcrtragcs stellt fur den Lcasing-Nchmcr cine mittcl- bis langfristige Belastung mit relariv hohen Fixkostcn dar. Beim sog. Vollamortisationsleasing sind die Leasingraten so bemessen, daB die wahrcnd dcr Grundmietzeit geleisteten Zahlungen dcs Lcasing-Nehmers die gesamten Kosten und die Gewinnspanne des Leasing-Gcbers dccken. Danach stcht dem Leasing-Nchmer entwcdcr cine Kauf- odcr Mictvcrlangerungsoption zu odcr cr ist zur Ruckgabe des Objektcs verpflichtet.
Der Teilamortisationsvertrag, auch Rcstwcrtmodcll gcnannt, ist so gcstaltct, daB das Lcasing-Objckt nach Ablaut dcr Grundmietzeit erst bis zu einen-i im vor-aus festgelegten Restwert amortisiert ist. Dcr vcrblcibende Betrag ist durch den bisherigen Leasing-Nehmer'oder durch Vcrkaufbzw. Vcrmictung an cinen Drittcn aufzubringen. Falls kein Kaufer oder Nachmieter gefundcn wird, ist der Leasing-Nehmer in der Regel zur-Ubernahme der Deckungslucke vertraglich verpflichtet. Da diese Zahlungsverpflichtungen bei der Kreditwiirdigkeitsprufung durch Banken berucksichtigt werden, bewirkt Leasing kaum eine ”Schonung der Kreditlinicn“. Vielmehr fuhrt der hohe Aufwand fur Mietzahlungen tendenziell zu einer Ein-schrankung der Verschuldungskapazitat des Lcasing-Nchmcrs bci potcntiellen Krc-ditgebern.
Injedem Fall ist Leasing unter Kostenaspekten gegeniiber dem Kaufeines Invcsti-tionsobjektes nur dann vertretbar, wenn durch eine entsprechende Vertragsgestal-tung sichergestellt ist, daB die Leasingraten als laufendc Betriebsausgaben den Ge-winn und damit die gewinnabhangigen Steuern des Lcasing-Nehmers bilanzie-rungspflichtig ist. Die Kernfrage dcr steuerlichen Zuordnung ist durch ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes und mehrcre Eriasse des Finanzmi-nisters geklart worden. Nach dem BFH-Grundsatzurteil zur steuerlichen Behand-lung von Leasingvertragen vom 26. 1. 1970 sind Lcasing-Gegenstandc dem Lea-sing-Gebcr zuzurechnen, wenn