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Zur Organisation der Gerichte in der BRD

Zur Organisation der Gerichte in der BRD

Ordentliche Gerichte in der BBD sind die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. Das unterste Gericht ist das Amtsgericht. Es ist ein erstinstanzliches Gericht. Das Amtsgericht entscheidet über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu 3000,- DM Streitwert. Außerdem sind die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert für einige besonders eilige Rechtsstreitigkeiten zuständig. In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird das Amtsgericht nur durch den Einzelrichter tätig.

Landgerichte haben meist einen Sprengel, der aus mehreren Amtsgerichtsbezirken besteht. Sie sind teils erstinstanzliche Gerichte, teils Berufirngsgerichte. Die Zivilkammern der Landgerichte sind in erster Instanz für alle nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (also namentlich Ehescheidungen) und für alle vermägensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5000,- DM zuständig.

Die Oberlandesgerichte sind Gerichte für größere Bezirke, wenn nicht für ein Bundesland. Ihre Senate entscheiden in Zivilsachen in einer Besetzung mit drei Richtem, in Strafsachen in einer Besetzung mit fünf Richtern. In Zivilsachen sind die Oberlandesgerichte zuständig zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die Endurteile der Landgerichte.

Der Bundesgerichtshof (Sitz Karlsruhe) ist das höchste Gericht für Zivil- und Strafsachen sowie für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Zivilsachen ist er im wesentlichen Berufungsgericht. Dieses Gericht entscheidet über die Revision gegen die Endurteile der Oberlandesgerichte.


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