Zivilprozeß in der BRD
Zivilprozeß in der BRD
Den verschiedenen Gebieten des materiellen Rechts (z.B. bürgerliches Recht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht) sind entsprechende Gebiete des Verfahrensrechts zugeordnet. Zum bürgerlichen Recht gehört als Verfahrensrecht das Zivilprozeßrecht.
Die Gerichte, vor denen Prozesse in bürgerlichen Streitigkeiten stattfinden, werden als „ordentliche Gerichte" bezeichnet. Sie sind zugleich auch für Straftaten zuständig. Zu den ordentlichen Gerichten gehören Amts-, Land-, Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof.
Jedes Gericht ist für die Rechtsstreitigkeiten in einem bestimmten Bezirk zuständig, dessen Grenzen meist (aber nicht notwendig) mit den Grenzen der Gebietskörperschaften zusammenfallen. Amtsgerichte gibt es in allen kreisfreien Städten und in den meisten mittelgroßen kreisangehörigen Städten. In einem Regierungsbezirk findet man 1-2 Landgerichte (in Ballungsgebieten mehr, so z.B. in Düsseldorf 6 Landgerichte). Jedes Land hat je nach Größe 1-3 Oberlandesgerichte (Nordrhein-Westfalen: Köln, Düsseldorf, Hamm). Oberstes Gericht in Zivilsachen ist das Bundesgericht in Karlsruhe. Prozesse beginnen immer beim Amts- oder Landgericht (in 1. Instanz).
Die Zuständiekeit des Gerichts richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Höhe der eingeklagten Summe). Das Amtsgericht ist zuständig bei einem Streitwert bis 3 000,- DM, außerdem immer in Mietstreitigkeiten und in anderen Fällen.